Rechtliches
AGB Teil D – B2B-Kooperationen, Bildungspartnerschaften, Beratung, Training, Freelancer & Projekte
B2B-Kooperationen, Bildungs- und Hochschulpartnerschaften, internationale Kooperationen, Beratung, Training, Freelancer- und Projektleistungen
Vorbemerkung
Diese Besonderen Vertragsbedingungen („Teil D“) ergänzen die Master-AGB der Asghar Consultants e.K. für B2B-Kooperationen, Bildungs- und Hochschulpartnerschaften, internationale Kooperationen, Consulting, Unternehmens-, Organisations- und Projektberatung, Training, Freelancer- und Projektleistungen. Sie gelten nur, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Konkrete Kooperations-, Projekt- oder Leistungsvereinbarungen können ergänzende oder abweichende Regelungen enthalten. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
D.1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für geschäftliche Leistungen und Kooperationen zwischen AsgCon und Unternehmen, Organisationen, Bildungseinrichtungen, Hochschulen, öffentlichen oder sonstigen institutionellen Partnern, soweit ein B2B-Vertragsverhältnis vorliegt. Erfasst sind insbesondere Consulting, Unternehmens-, Organisations- und Projektberatung, Kooperationen, Bildungs- und Hochschulpartnerschaften, Training, Qualifizierung, Freelancer- und Projektleistungen sowie damit verbundene Unterstützungsleistungen.
D.2 B2B-Kooperationen und Partnerschaften
AsgCon kann mit Geschäftspartnern unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit vereinbaren, insbesondere Vertriebs-, Recruiting-, Bildungs-, Technologie-, Projekt-, Netzwerk- oder sonstige Kooperationsmodelle. Beratungs- und Unterstützungsleistungen können insbesondere strategische, organisatorische, kaufmännische, operative, internationale, personalbezogene, bildungsbezogene, technische oder projektbezogene Fragestellungen betreffen. Umfang, Rollen, Verantwortlichkeiten, Vergütung, Gebiete, Laufzeit und sonstige Bedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Kooperationsvertrag oder Einzelauftrag.
D.3 Bildungs- und Hochschulpartnerschaften
Bildungs- und Hochschulpartnerschaften können insbesondere gemeinsame Bildungsangebote, Sprach- und Qualifizierungsprogramme, Prüfungs- und Vorbereitungskonzepte, akademische Kooperationen, Beratungsleistungen, gemeinsame Veranstaltungen oder sonstige Bildungsprojekte umfassen. Die konkrete Aufgabenverteilung, Zulassungsvoraussetzungen, Teilnehmerverwaltung, Prüfungsorganisation, Markenverwendung und Finanzierung werden individuell vereinbart. Eine allgemeine Partnerschaftsdarstellung begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes Bildungs- oder Prüfungsangebot.
D.4 Internationale Kooperationen
Internationale Kooperationen können Leistungen und Projekte in unterschiedlichen Ländern und Rechtsordnungen umfassen. Die Vertragsparteien legen, soweit erforderlich, Verantwortlichkeiten für lokale Partner, Behördenkontakte, Teilnehmer oder Kandidaten, Dokumentation, Finanzierung, Datenschutz, Compliance und operative Umsetzung individuell fest. Zwingende gesetzliche Vorschriften des jeweils anwendbaren Rechts bleiben unberührt.
D.5 Freelancer- und Projektleistungen
AsgCon kann Freelancer, selbstständige Fachkräfte, externe Spezialisten oder Projektmitarbeitende für vereinbarte Aufgaben einsetzen oder entsprechende Leistungen vermitteln bzw. koordinieren. Soweit Beratungs-, Trainings-, Coaching- oder sonstige Unterstützungsleistungen Gegenstand eines B2B-Auftrags sind, richtet sich deren konkreter Umfang nach dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder Projektauftrag. Die konkrete Vertragsbeziehung zu eingesetzten Freelancern oder externen Fachkräften richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsmodell.
D.6 Projektleistungen und Projektorganisation
Projektleistungen werden nach dem vereinbarten Projektumfang, Zeitplan, Meilensteinen und Verantwortlichkeiten erbracht. Projektorganisation, Kommunikationswege, Reporting, Abnahmen und Übergaben können in einem Projektplan oder Einzelauftrag geregelt werden. Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung, Änderungen, Drittanbieter oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs von AsgCon liegende Umstände entstehen, können zu einer Anpassung des Zeitplans führen.
D.7 Change Requests
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können als Change Request behandelt werden. AsgCon kann die Auswirkungen auf Aufwand, Kosten, Termine und Ressourcen vor Umsetzung mitteilen. Eine Änderung gilt als beauftragt, wenn sie nach dem vereinbarten Verfahren freigegeben wurde. Gesetzliche Rechte und ausdrücklich vereinbarte Änderungsmechanismen bleiben unberührt.
D.8 Vergütung und Abrechnung
Vergütung, Tagessätze, Pauschalen, Projektbudgets, Erfolgsvergütungen, Provisionen, Meilensteinzahlungen oder sonstige Abrechnungsmodelle werden individuell vereinbart. Reise-, Drittanbieter-, Prüfungs-, Lizenz-, Material- oder sonstige Nebenkosten können gesondert zu vergüten sein, wenn dies vereinbart wurde. Abrechnung und Fälligkeit richten sich nach dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.
D.9 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Unterlagen und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender, verspäteter oder unrichtiger Mitwirkung können zu einer angemessenen Anpassung des Zeitplans und – soweit vereinbart und rechtlich zulässig – der Vergütung führen.
D.10 Plattformen, Systeme und Infrastruktur
Für bestimmte Projekte können Plattformen, Portale, Lernsysteme, Cloud-Dienste, Kommunikationssysteme oder sonstige technische Infrastruktur eingesetzt werden. Verantwortlichkeiten für Bereitstellung, Administration, Zugangsdaten, Wartung, Datensicherheit und Kosten werden projektbezogen vereinbart. Soweit Systeme Dritter verwendet werden, können deren eigene Nutzungsbedingungen gelten.
D.11 Teilnehmer-, Kandidaten- und Kundendaten
Personenbezogene Daten von Teilnehmern, Kandidaten, Beschäftigten oder sonstigen betroffenen Personen werden nur im jeweils zulässigen Umfang verarbeitet. Die Vertragsparteien legen, soweit erforderlich, Verantwortlichkeiten, Rechtsgrundlagen, Übermittlungen und technische bzw. organisatorische Maßnahmen fest. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, wird – soweit erforderlich – eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO geschlossen. Besondere gesetzliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Arbeitsvermittlung oder geförderter Bildungsleistungen, bleiben unberührt.
D.12 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für den vereinbarten Zweck. Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte Geschäfts-, Finanz-, Kunden-, Kandidaten-, Projekt-, Technologie- und Vertragsinformationen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen. Nach Vertragsende bestehen Vertraulichkeitspflichten fort, soweit dies aufgrund der Natur der Informationen oder einer Vereinbarung erforderlich ist.
D.13 Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse
Rechte an bestehenden Materialien, Methoden, Vorlagen, Software, Konzepten, Marken, Know-how und sonstigen vorbestehenden Bestandteilen verbleiben bei der jeweiligen Rechteinhaberin bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Rechte an individuell erstellten Arbeitsergebnissen werden nur im Umfang eingeräumt, der im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde. Eine weitergehende Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
D.14 Marken, Logos und öffentliche Kommunikation
Die Verwendung von Namen, Marken, Logos, Bildmaterialien oder sonstigen Kennzeichen der jeweils anderen Vertragspartei ist nur mit entsprechender Berechtigung zulässig. Öffentliche Mitteilungen über eine Kooperation, Referenznutzung oder Veröffentlichung von Projektinformationen bedürfen – soweit nicht anders vereinbart – der vorherigen Abstimmung der Vertragsparteien. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
D.15 Subunternehmer und Partner
AsgCon kann zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Fachkräfte, Subunternehmer oder sonstige Leistungspartner einsetzen, soweit dies dem Vertragszweck entspricht und keine entgegenstehende Vereinbarung besteht. Soweit personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen betroffen sind, werden die hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen eingehalten. Eine weitergehende Zustimmungspflicht kann individuell vereinbart werden.
D.16 Laufzeit, Kündigung und Projektabschluss
Laufzeit, ordentliche und außerordentliche Kündigung sowie Folgen der Beendigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Bei Projektverträgen können Meilensteine, Kündigungsfolgen, Abrechnung bereits erbrachter Leistungen und Übergabepflichten individuell geregelt werden. Nach Vertragsende sind noch offene Übergabe-, Abrechnungs-, Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten ordnungsgemäß abzuwickeln.
D.17 Kein Anspruch auf Folgeaufträge
Die Durchführung einer Kooperation, eines Projekts oder einer einzelnen Leistung begründet keinen Anspruch auf weitere Aufträge, Verlängerungen oder Folgeprojekte, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Fortsetzung einer Zusammenarbeit nach Ablauf einer vereinbarten Vertragslaufzeit.
D.18 Verhältnis zur Master-AGB
Diese Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Master-AGB der Asghar Consultants e.K. Für den jeweiligen B2B-, Kooperations-, Beratungs-, Trainings-, Freelancer- oder Projektauftrag gilt folgende Rangfolge: 1. zwingendes Gesetzesrecht, 2. individuell ausgehandelte Vereinbarungen, 3. individueller Vertrag, Kooperations-, Projekt- oder Einzelauftrag, 4. ausdrücklich einbezogene besondere Vertragsbedingungen Teil D, 5. Master-AGB. Soweit die Master-AGB keine besondere Regelung für den konkreten Auftrag enthalten, bleiben sie ergänzend anwendbar.
Partnerneutralität
Diese Bedingungen nennen bewusst keine einzelnen Kooperationspartner, Hochschulen, Unternehmen oder internationalen Organisationen. Konkrete Partnerbeziehungen und deren Rechte und Pflichten werden in den jeweiligen individuellen Verträgen, Kooperationsvereinbarungen oder Projektaufträgen geregelt.
Rechtliche Einbeziehung
Teil D ist Bestandteil des modularen AsgCon-AGB-Systems. Er ersetzt keine individuelle Kooperationsvereinbarung, keinen Projektvertrag, kein SLA, keine Datenschutzvereinbarung und keine konkrete Leistungsbeschreibung. Bei regulierten Tätigkeiten und bei zwingenden gesetzlichen Vorgaben gelten diese vorrangig.
Version 1.1 · Stand: 28.09.2026
