Rechtliches
AGB Teil A – Personalvermittlung & Recruiting
Private Arbeits- und Personalvermittlung sowie Recruiting
Vorbemerkung
Diese Besonderen Vertragsbedingungen („Teil A“) ergänzen die Master-AGB der Asghar Consultants e.K. für Leistungen der Personalvermittlung und des Recruitings. Sie gelten nur, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag, Angebot oder Auftrag können ergänzende oder abweichende Regelungen enthalten.
A.1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für Leistungen der Asghar Consultants e.K. im Bereich der privaten Arbeits- und Personalvermittlung sowie des Recruitings. Erfasst werden insbesondere die Identifikation, Ansprache, Vorauswahl, Qualifikationsprüfung, Vorstellung und Begleitung von Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Unterstützung bei nationalen und internationalen Recruiting-Prozessen. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, Angebot, Auftrag oder Anforderungsprofil.
A.2 Leistungsumfang
AsgCon erbringt die jeweils vereinbarten Vermittlungs- und Recruiting-Leistungen. Dazu können insbesondere Personalbedarfs- und Anforderungsanalyse, Kandidatensuche und -ansprache, Vorauswahl, Plausibilitätsprüfung von Angaben und Unterlagen, Interviewkoordination, Vorstellung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Begleitung des Auswahl- und Vermittlungsprozesses gehören. Bei internationalen Projekten können vereinbarte vorbereitende oder organisatorische Schritte hinzukommen. Der konkrete Umfang wird individuell festgelegt. Gesetzliche Formvorschriften, insbesondere die für private Arbeitsvermittlung geltenden Anforderungen des § 296 SGB III, gehen allgemeinen Regelungen über elektronische Vertragsschlüsse vor.
A.3 Kandidatenvorschlag
Ein Kandidatenvorschlag liegt vor, wenn AsgCon dem Auftraggeber eine bestimmte Person als potenziell geeignete Kandidatin bzw. potenziell geeigneten Kandidaten für einen konkreten Personalbedarf benennt oder zugänglich macht. Dies kann schriftlich, elektronisch, über ein Recruiting-System, per E-Mail oder in sonstiger nachvollziehbarer Form erfolgen. Ein Kandidatenvorschlag stellt keine Garantie für die fachliche, persönliche oder rechtliche Eignung dar. Die endgültige Auswahlentscheidung liegt beim Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
A.4 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der individuellen Vergütungsvereinbarung. Soweit eine erfolgsabhängige Vermittlungsvergütung vereinbart ist, wird sie grundsätzlich erst nach Eintritt des vertraglich definierten Vermittlungserfolgs fällig, soweit gesetzlich zulässig. Für die private Arbeitsvermittlung gelten die zwingenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere §§ 296 ff. SGB III. Bei der Vermittlung von Ausbildungs- oder sonstigen Ausbildungsplätzen werden die gesetzlichen Beschränkungen beachtet; insbesondere darf eine Vergütung für die Vermittlung eines Ausbildungsplatzes, soweit § 296a SGB III einschlägig ist, nur gegenüber dem Arbeitgeber vereinbart und verlangt werden. Vergütung, Zahlungsmeilensteine und Fälligkeiten können individuell konkretisiert werden.
A.5 Vermittlungserfolg
Als Vermittlungserfolg gilt ausschließlich das im jeweiligen Vertrag definierte Ereignis, beispielsweise der Abschluss eines Arbeitsvertrages oder ein anderes ausdrücklich vereinbartes Ereignis. Die bloße Übersendung eines Kandidatenprofils, die Durchführung eines Interviews oder die Aufnahme eines Auswahlprozesses gilt nicht als Vermittlungserfolg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Gesetzliche Regelungen zur Vergütung und ihrer Fälligkeit bleiben unberührt.
A.6 Kandidatenschutz und Vermittlungsschutz
Soweit vereinbart, kann für einen von AsgCon nachweisbar vorgestellten Kandidaten ein Vermittlungs- bzw. Kandidatenschutz für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden. Er dient der Zuordnung des von AsgCon eingeführten Kandidaten zum konkreten Vermittlungsprozess und der Sicherung einer vereinbarten Vergütung. Er begründet keine allgemeine Exklusivität des Auftraggebers. Ein Schutzzeitraum kann insbesondere bis zu zwölf Monate betragen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der betreffende Kandidat bereits vor dem Nachweis durch AsgCon Gegenstand eines konkreten, nachvollziehbaren und unmittelbar auf eine Beschäftigung gerichteten Auswahl- oder Vermittlungsprozesses war.
A.7 Bereits bekannte Kandidaten
War eine von AsgCon vorgeschlagene Person dem Auftraggeber bereits vor dem Vorschlag konkret bekannt und bestand bereits ein nachweisbarer konkreter Auswahl- oder Vermittlungsprozess, hat der Auftraggeber dies AsgCon unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachvollziehbar zu belegen. Eine bloße allgemeine Kenntnis der Person oder ein früherer, abgeschlossener Kontakt ohne aktuellen konkreten Vermittlungsprozess reicht grundsätzlich nicht aus. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
A.8 Internationale Personalvermittlung
Bei grenzüberschreitender Personalvermittlung können zusätzliche gesetzliche und behördliche Anforderungen gelten. AsgCon informiert Auftraggeber und – soweit gesetzlich vorgesehen – Kandidatinnen und Kandidaten über die jeweils erforderlichen Rahmenbedingungen in der gesetzlich erforderlichen Form und Sprache, insbesondere über die nach § 299 SGB III erforderlichen Informationen. Visa-, Aufenthalts-, Anerkennungs-, Berufs- oder Arbeitserlaubnisverfahren werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang unterstützt. Entscheidungen treffen die zuständigen Behörden oder Stellen. Ein bestimmter Visa-, Aufenthalts- oder Beschäftigungserfolg wird nicht garantiert.
A.9 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere aktuelle Stellen- und Anforderungsprofile, Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitsbedingungen, erforderliche Qualifikationen und Sprachkenntnisse, Vergütung und wesentliche Beschäftigungsbedingungen, Ansprechpartner sowie zeitnahe Rückmeldungen. Verzögerungen oder Mehraufwand durch verspätete, unvollständige oder unrichtige Mitwirkung können zu einer Anpassung des Zeitplans und – soweit vereinbart und rechtlich zulässig – zu zusätzlichen Kosten führen.
A.10 Kommunikation und Umgang
Der Auftraggeber verpflichtet sich zu sachlicher, respektvoller und diskriminierungsfreier Kommunikation mit Kandidatinnen und Kandidaten sowie mit AsgCon. Auswahlentscheidungen und Rückmeldungen sollen innerhalb angemessener Fristen erfolgen. Änderungen des Personalbedarfs, der Stellenanforderungen, der Vergütung oder wesentlicher Rahmenbedingungen sind AsgCon unverzüglich mitzuteilen.
A.11 Datenschutz und Kandidatenunterlagen
Personenbezogene Daten und Kandidatenunterlagen werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet und nur für zulässige Zwecke verwendet. Für die Arbeits- und Personalvermittlung gelten die besonderen gesetzlichen Vorgaben über die Behandlung von Vermittlungsdaten und Unterlagen. Insbesondere gehen die zwingenden Anforderungen des § 298 SGB III den allgemeinen Regelungen dieser Vertragsbedingungen vor. Kandidatenunterlagen dürfen nur im erforderlichen Umfang an berechtigte und für den jeweiligen Prozess vorgesehene Stellen übermittelt werden. Nach Abschluss des Vermittlungszwecks sind Unterlagen und Daten nach Maßgabe gesetzlicher Pflichten, vertraglicher Vereinbarungen und datenschutzrechtlicher Anforderungen zurückzugeben, zu löschen oder anderweitig ordnungsgemäß zu behandeln. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von AsgCon und ggf. gesonderten Datenschutzvereinbarungen.
A.12 Keine Garantie
AsgCon schuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, die vereinbarten Vermittlungs- und Recruiting-Leistungen, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Insbesondere wird keine Garantie übernommen für die tatsächliche Einstellung eines Kandidaten, den Abschluss oder Bestand eines Arbeitsvertrages, die Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels, die Anerkennung ausländischer Qualifikationen, behördliche Entscheidungen, das Bestehen einer Prüfung, eine bestimmte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder die tatsächliche Eignung für alle Anforderungen des Auftraggebers. Die endgültige Auswahl- und Einstellungsentscheidung liegt beim Auftraggeber, soweit nicht zwingende gesetzliche oder individuelle vertragliche Regelungen etwas anderes bestimmen.
A.13 Abbruch, Rücktritt und Sonderfälle
Ein Vermittlungs- oder Recruiting-Prozess kann aus sachlichen Gründen vorzeitig beendet werden, insbesondere wenn die Stelle entfällt, Anforderungen wesentlich geändert werden, der Kandidat den Prozess beendet oder ein weiterer Prozess objektiv nicht mehr sinnvoll ist. Ein Abbruch durch den Kandidaten führt nicht automatisch zu einer Vergütungspflicht des Auftraggebers, wenn der vereinbarte Vermittlungserfolg nicht eingetreten ist. Etwas anderes gilt nur, soweit eine wirksame individuelle Vereinbarung für einen bestimmten Sonderfall eine gesetzlich zulässige Vergütung oder Kostenregelung vorsieht. Für internationale Projekte können zusätzliche Regelungen zu einzelnen Verfahrensschritten, Kosten, Rückerstattungen oder Ersatzkandidaten vereinbart werden.
A.14 Nachbesetzung
Eine Nachbesetzung oder Ersatzvermittlung wird nur geschuldet, wenn dies im jeweiligen Vertrag oder Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit eine Nachbesetzung vereinbart ist, bestimmen Vertrag und Voraussetzungen, insbesondere Fristen, Ausschlussgründe und Umfang der Ersatzleistung. Eine Nachbesetzung ersetzt nicht automatisch einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Vergütung oder Rückerstattung.
A.15 Besondere Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen können insbesondere konkrete Stellen oder Berufsgruppen, Kandidatenprofile, Vergütung und Zahlungsmeilensteine, Vermittlungsschutz, Fristen, Nachbesetzung, Rückerstattung oder Gutschrift, internationale Prozessschritte sowie besondere Dokumentations-, Mitwirkungs-, Compliance- oder Datenschutzanforderungen konkretisieren. Solche Vereinbarungen müssen wirksam abgeschlossen und in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.
A.16 Verhältnis zur Master-AGB
Diese Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Master-AGB der Asghar Consultants e.K. Für den jeweiligen Vermittlungs- oder Recruiting-Auftrag gilt folgende Rangfolge: 1. zwingendes Gesetzesrecht, 2. individuell ausgehandelte Vereinbarungen, 3. individueller Vertrag, Auftrag oder Projektauftrag, 4. ausdrücklich einbezogene besondere Vertragsbedingungen Teil A, 5. Master-AGB. Soweit die Master-AGB keine besondere Regelung für den konkreten Auftrag enthalten, bleiben sie ergänzend anwendbar. Gesetzliche Form-, Informations-, Datenschutz- oder Verbraucherschutzvorschriften gehen entgegenstehenden Vertragsregelungen vor.
Rechtliche Einbeziehung
Teil A ist Bestandteil des modularen AsgCon-AGB-Systems und ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebenen Einzelinformationen, keine Datenschutzerklärung und keine individuellen Projekt- oder Vermittlungsverträge. Bei besonderen gesetzlichen Konstellationen gelten die zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Version 1.0 · Stand: 28.09.2026
